Der Verband Deutscher Hidden Champions e.V. versteht sich als Interessenverband und Mitgliedervereinigung mittelständischer Unternehmen weltweit, die Hidden Champions sind oder zu Hidden Champions werden wollen:
Der Verband Deutscher Hidden Champions e.V. veranstaltet zu ausgesuchten Themen prominent besetzte Diskussionspanel mit Experten aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft. Eingeladen wird entsprechendes Fachpublikum, sodass ein intensiver, zielgruppenorientierter Austausch zwischen den Teilnehmern entsteht.
Die VDHC-Diskussionspanel werden gemeinsan mit internationalen Partnern aus Medien, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik veranstaltet.
VDHC Mitglieder können bei diesem Veranstaltungsformat sich und ihr Unternehmen Themen-entsprechend und Zielgruppen-genau vorstellen.
Der VDHC e.V. lädt seine Mitglieder regelmäßig zu hochkarätig besetzten, zielgruppenspezifischen Kongressen und Roundups ein.
Für 2024 sind u.a. geplant / werden durchgeführt:
Diese Veranstaltungen werden von wichtigen Vertretern aus Wirtschaft und Politik besucht. International bekannte Redner und die Möglichkeit, sich direkt mit Unternehmern, Hidden Champions (und solchen, die es werden wollen), Entscheidern etc. aus aller Welt zu vernetzen, machen diese Veranstaltungen zu echten Highlights.
Durchgeführt als Kooperationsveranstaltung vom VDHC e.V. mit lokalen Partnern, treffen Sie Hidden Champions, SME, Entscheider etc. in verschiedenen Ländern und Städten in Europa, Afrika, Indien und Ostasien zum intensiven gegenseitigen Austausch. Bei diesen Reisen haben Sie exklusiv die Möglichkeit, Ihr Unternehmen potenziellen Partnern sowie Entscheidern aus Wirtschaft und Politik vor Ort in zielgerichteten Matchmakings vorzustellen.
Mitglieder des VDHC e.V. profitieren von Online- und Hybrid-Veranstaltungen
© Satzung des Verband Deutscher Hidden Champions e.V.
– Auf Grundlage der Satzung, 1. Version errichtet in der Gründungsversammlung vom 07. Juni 2019, Änderungen/Ergänzungen beschlossen in Mitgliederversammlung am 05.09.2024.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verband trägt den Namen „Verband Deutscher Hidden Champions e.V.“.
2. Der Verband ist in das Verbandsregister beim zuständigen Amtsgericht Düsseldorf
unter der Nr. 11934 eingetragen (Tag der Eintragung: 04.02.2020).
3. Der Sitz des Verbands ist in Düsseldorf, Deutschland.
4. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
5. Der Verband ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und unabhängig. Er ist
nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet.
§ 2 Zweck des Verbandes
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Verbands ist die Förderung der Bildung, der Wissenschaft und Forschung
sowie der Völkerverständigung zwischen Deutschland und anderen Ländern.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
o die Durchführung wissenschaftlicher, auch gesellschaftlicher Veranstaltungen,
die dem Informationsaustausch über die Wirtschaft, die Geschichte und die
Kultur Deutschlands und anderer Länder dienen
o die Ermöglichung des Informations- und Erfahrungsaustausches
o die Sammlung von Informationsmaterial sowie die Herausgabe von
Veröffentlichungen
o den Aufbau, die Vertiefung und die Pflege der Beziehungen zu anderen
Ländern
o die Förderung der Bildung durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
o die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und akademischen
Zusammenarbeit
o die Vernetzung der Mitglieder, Förderer sowie mit Lehr- und
Forschungseinrichtungen, Hochschulen, und Universitäten.
4. Der Verband kann zu seiner Zweckverfolgung Gesellschaften gründen oder sich an
solchen beteiligen.
§ 3 Ziele des Verbandes
1. Stärkung des deutschen Mittelstandes insb. durch internationale Vernetzung
2. Verbreitung der Theorie „Hidden Champions“, damit internationale KMU von den
Erfahrungen der Hidden Champions lernen können
3. Unterstützung und Beratung mittelständischer Unternehmen in wirtschaftlichen,
rechtlichen und technologischen Fragen
4. Förderung von regionaler, nationaler und internationaler Entwicklung kleiner und
mittelständischer Unternehmen (KMU)
5. Förderung von Forschung und Entwicklung in mittelständischen Unternehmen
6. Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie die Durchführung von Schulungen und
Seminaren
7. Vertretung und Förderung der Interessen mittelständischer Unternehmen gegenüber
Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit
8. Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen mittelständischen
Unternehmen
9. Förderung der Zusammenarbeit mit Lehr- und Forschungseinrichtungen,
Hochschulen, und Universitäten.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
1. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist
nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
Verwendung finden.
§ 5 Mittelverwendung
1. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6.a Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verbands kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Ziele des Verbands unterstützt, die sich zu den Zielen des VDHC e.V. bekennen und
bereit sind, diese durch ihre Mitarbeit zu fördern.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der engere Vorstand mit einfacher Mehrheit abschließend. Der Aufnahme- oder
Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich
bekanntzugeben.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Satzung, welches vom Mitglied
und Vorstand gem. § 26 (2) BGB unterzeichnet sein muss, sowie der Zahlung des
entsprechenden Beitrages gem. § 9 (Beiträge).
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei natürlichen
Personen) bzw. Auflösung sowie Verlust der Rechtsfähigkeit und bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens (bei juristischen
Personen).
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
6. Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung mit 3/4 Mehrheit ausgeschlossen werden. Die einseitige Aufhebung der
Mitgliedschaft kann zum Beispiel erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der
Zahlung fälliger Beiträge in Verzug ist. Die Aufhebung der Mitgliedschaft ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
7. Eine einseitige Aufhebung bzw. ein Ausschluss lassen die bisher entstandenen
Beitragspflichten unberührt.
8. Ein Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu
erklären.
§ 6.b Mitgliedschaftsregelung für Unternehmen
1. Einzigartige Unternehmenszugehörigkeit:
a. Jedes Mitglied kann nur in Verbindung mit einem einzigen Unternehmen
Mitglied des Vereins werden. Eine Doppelmitgliedschaft mit mehreren
Unternehmen ist nicht gestattet.
b. Die Mehrfachmitgliedschaft von Mitgliedern, die jetzt schon mit mehreren
Unternehmen Mitglied sind, endet automatisch mit Ablauf des
Geschäftsjahres 2024.
2. Antragsstellung:
a. Bei der Antragstellung zur Mitgliedschaft muss das Mitglied das Unternehmen
benennen, mit dem es die Mitgliedschaft eingehen möchte.
3. Änderung der Unternehmenszugehörigkeit:
a. Eine Änderung der Unternehmenszugehörigkeit während der Mitgliedschaft ist
möglich, bedarf jedoch einer schriftlichen Mitteilung an den Vorstand und der
Genehmigung durch diesen. Die Mitgliedschaft mit dem bisherigen
Unternehmen endet automatisch mit der Bestätigung der neuen
Unternehmenszugehörigkeit.
4. Beendigung der Mitgliedschaft:
a. Sollte ein Mitglied die Verbindung zu dem Unternehmen, mit dem es Mitglied
geworden ist, verlieren, so endet die Mitgliedschaft automatisch, es sei denn,
innerhalb eines Monats wird ein neues Unternehmen benannt und vom
Vorstand genehmigt.
§ 6.c Vertretung durch Unternehmen und Änderung der Vertretung:
1. Unternehmensmitgliedschaft:
a. Ist ein Unternehmen Mitglied des Vereins, so wird dieses durch eine
natürliche Person (in der Regel den Geschäftsführer) vertreten.
2. Änderung der Vertretung:
a. Sollte die natürliche Person, die das Unternehmen vertritt, ausscheiden (z.B.
durch Tod, Austritt oder Wechsel der Position), so hat das Unternehmen das
Recht, einen neuen Vertreter zu benennen. Die Mitgliedschaft des
Unternehmens bleibt davon unberührt.
3. Mitteilungspflicht:
a. Das Unternehmen muss den Wechsel des Vertreters unverzüglich dem
Vorstand schriftlich mitteilen und einen neuen Vertreter benennen.
4. Automatisches Erlöschen:
a. Sollte das Unternehmen binnen einer Frist von zwei Monaten keinen neuen
Vertreter benennen, erlischt die Mitgliedschaft des Unternehmens
automatisch.
§ 7 Ehren- und Fördermitglieder
1. Natürliche oder juristische Personen, die sich um die Erfüllung des Verbandszwecks
in hervorragender Weise verdient gemacht haben sowie herausragende
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens können von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
a. Ehrenmitglieder sind vom Verbandsbeitrag befreit.
b. Ehrenmitglieder können ihren Austritt jederzeit erklären.
2. Jedes Mitglied kann darüber hinaus noch Fördermitglied werden.
o Fördermitglieder können jede natürliche und juristische Person werden,
welche die Verbandsziele durch über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende
Beiträge und Spenden fördern möchten.
§ 8 Rechte und Pflichten des ordentliche Mitgliedes
1. Alle ordentlichen Mitglieder können an den öffentlichen Veranstaltungen des
Verbandes teilnehmen.
2. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu den Aktivitäten des
Verbandes einzubringen.
3. Das ordentliche Mitglied ist verpflichtet, den Verband sowie den Verbandszweck in
ordnungsgemäßer Weise nach außen und innen zu unterstützen und zu fördern.
§ 9 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Alle Mitglieder (persönliche und juristische Mitglieder; juristische Mitglieder im Inoder
Ausland) sind beitragspflichtig – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.
4. Für Mitglieder mit Sitz im Inland und im Ausland werden unterschiedliche Beiträge
festgelegt.
5. Mitglieder, die nach spätestens einer Erinnerungen den fälligen Jahresbeitrag
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erinnerung nicht überwiesen haben, können
vom Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss ohne Rücksprache einer
Mitgliederversammlung vom VDHC e.V. ausgeschlossen werden.
a. Diese Mitglieder müssen von ihrem Ausschluss schriftlich beraten werden.
b. Sie können in Absprache mit dem Vorstand den Ausschluss rückgängig
machen durch Überweisung des fälligen Betrages innerhalb von vier Wochen
nach Benachrichtigung.
6. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.
7. Der Vorstand kann Beiträge und Umlagen stunden.
8. In den Untergliederungen des Verbands werden keine weiteren Beiträge erhoben.
9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des
Vorstandes über die Höhe von eventuellen Umlagen.
§ 10 Organe des Verbands
1. Die Organe des Verbands sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand
c. die Geschäftsführung
d. der Beirat (Competence Board)
e. der Kassierer und der Kassenprüfer (Revisionsorgan).
2. Die Organe müssen im Interesse des Vereins handeln; vertrauliche Informationen,
die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten, müssen sie schützen und dürfen diese
nicht unbefugt weitergeben.
§ 11.1 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Wahl und Abwahl des Vorstands
b. Entlastung des Vorstands,
c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d. Wahl der Kassenprüfern/innen
e. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands
h. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen sowie
i. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal eines
jeden Geschäftsjahres statt. Sie ist nicht öffentlich.
© VDHC e,V, | Satzung – Vorschlag 2024 5
3. Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder, die spätestens 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung den vollständigen Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß auf das
Verbandskonto überweisen haben.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per eMail durch den
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung. Mitglieder, die per Post eingeladen werden möchten, teilen dies dem
Vorstand schriftlich mit.
5. Für die Ordnungsmäßigkeit der Einladung ist der Nachweis des rechtzeitigen eMail-
Versands (Standard) bzw. Postversands (Ausnahme) ausreichend.
6. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu
umfassen:
a. Bericht des Vorsitzenden,
b. Bericht der Geschäftsführung,
c. Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung,
d. Wahlen, sofern satzungsgemäß vorgesehen,
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
7. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Einganges. Nachträglich
eingegangene Anträge werden in der Mitgliederversammlung dann behandelt, wenn
die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung
zustimmt. Anträge sind am Sitzungstag den Mitgliedern in schriftlicher Form
auszuhändigen.
8. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verband bekannt gegebene Anschrift (eMail / postalisch) gerichtet war.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es
das Interesse des Verbands erfordert oder die Einberufung von mindestens einem
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gegenüber dem engeren Vorstand
verlangt wird. Die Einberufung durch den engeren Vorstand sowie das Verlangen der
Einberufung durch die Mitglieder muss unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der
Gründe erfolgen.
10. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende leitet die
Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden
Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter
bestimmen.
11. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und insbesondere die Beschlüsse werden in
einem Protokoll schriftlich festgehalten und sind von zwei zur Vertretung berechtigten
Mitglieder des Vorstands sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11.2 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung kann nach Entscheidung des Vorstands sowohl in
Präsenzform als auch digital oder in einer hybriden Form durchgeführt werden.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Form (Präsenz,
digital und/oder hybrid) und der technischen Voraussetzungen zur Teilnahme.
3. Im Falle einer digitalen oder hybriden Versammlung sind die Zugangsdaten und
technischen Hinweise zur Teilnahme der Einladung beizufügen
4. Bei einer digitalen oder hybriden Versammlung wird den Mitgliedern die Teilnahme
über eine geeignete Online-Plattform ermöglicht.
5. Der Verein stellt sicher, dass die Online-Plattform eine sichere Teilnahme ermöglicht
und alle Mitglieder ihre Mitgliedsrechte, insbesondere das Stimmrecht, ausüben
können.
6. Jedes Mitglied ist selbst dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen für
die Teilnahme zu schaffen (z.B. Internetzugang, Endgerät, Software).
7. Jedes Mitglied kann einen stimmberechtigten Vertreter benennen.
8. Eine digital oder hybrid durchgeführte Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Form der Teilnahme beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
© VDHC e,V, | Satzung – Vorschlag 2024 6
9. Abstimmungen erfolgen in nicht-geheimer Abstimmung wie folgt:
a. Bei Präsenz-Form durch optisch-eindeutig zuordenbares Handzeichen
b. Bei digitaler oder hybrider Form muss gewährleistet sein, dass die Stimme
jedes teilnehmenden Mitglieds eindeutig zugeordnet und gezählt werden
kann, z.B. durch ein Votingtool der Online-Platform und/oder optisch-eindeutig
zuordenbares Handzeichen und/oder die Abstimmung im Chat-Room o.ä..
10. Die Ergebnisse von Abstimmungen sind den Mitgliedern unmittelbar nach Abschluss
der Abstimmung bekannt zu geben.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches die wesentlichen
Inhalte und die Beschlüsse der Versammlung festhält.
12. Bei digitalen oder hybriden Versammlungen kann das Protokoll in elektronischer
Form geführt werden. Es muss jedoch den gleichen Anforderungen an Inhalt und
Verlässlichkeit wie ein schriftliches Protokoll entsprechen.
§ 12 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
juristisches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bzw. `Stimmbotschaft´
ausgeübt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die
Auflösung des Verbands bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
4. Die Wahlen zum Vorstand und die Wahl der Kassierer / Rechnungsprüfung sowie die
Abstimmung über Sachfragen und Anträge erfolgt gem. den Bestimmungen in §11.2.
5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Verbands, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der darauf folgenden
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden und bis zu vier stellvertretenden
Vorsitzenden.
2. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder können der Verband nach außen gemeinsam
vertreten.
3. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt.
5. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Verbands werden.
6. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands und vertritt den Verband gerichtlich
und außergerichtlich.
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
8. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für unbeschränkte Zeit berufen bzw. ein
Geschäftsführer kann vom Vorstand fest eingestellt werden, wenn die finanzielle
Lage dies erlaubt. Der Geschäftsführer muss zwar ordentliches Mitglied, aber nicht
Mitglied des Vorstandes sein.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
10. Der Vorstand ist für die Verbandsziele gemäß § 2 und §3 sowie die weiteren in dieser
Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben verantwortlich und repräsentiert den Verband
in der Öffentlichkeit.
11. Der Vorsitzende und die bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden werden einzeln
von der Mitgliederversammlung gewählt. Kandidaten-Vorschläge sind schriftlich
spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim bisherigen Vorstand
einzureichen.
12. Bei Hybrid-Veranstaltungen kann nur in offener Abstimmung gewählt werden. Wenn
die Zahl der Kandidaten die zu besetzenden Positionen nicht übersteigt, sind die mit
den meisten Stimmen zum Vorsitzenden und (bis zu vier) stellvertretenden
Vorsitzenden gewählt (Mehrheitsbeschluss).
13. Eine zusätzliche, entgeltliche Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes innerhalb und
außerhalb des Verbandes sowie Untergliederungen des Verbandes ist zulässig.
§14 Beirat (Competence Board)
1. Der Vorstand kann die Mitglieder des Beirates (Competence Board) berufen.
2. Mitglieder des Beirats (Competence Board) können nur ordentliche Mitglieder des
VDHC e.V. werden, die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Persönlichkeiten und
Führungskräfte von Unternehmen und Institutionen sind.
3. Der Beirat berät den Vorstand bei allen Aktivitäten und strategischen
Entscheidungen; er ist in seiner Funktion rechtlich unselbständig.
4. Der Beirat hat eine vorwiegend beratende Funktion.
5. Der Vorstand kann die Organisation und besonderen Zuständigkeiten des Beirates in
einer eigenen Ordnung regeln.
6. Sitzungen des Beirates werden durch den Vorstand einberufen.
§ 15 Organisationsgliederung
1. Der Verband kann darüber hinaus fachlich und/oder örtlich definierte Arbeitsgruppen
und Einzelinitiativen bilden, die im Rahmen ihrer Arbeit an der Erfüllung der
satzungsgemäßen Aufgaben des Gesamtverbandes mitwirken. Alle Personen, die in
solchen Arbeitsgruppen und Einzelinitiativen mitwirken, sollten Repräsentanten von
Mitgliedern des Verbands sein. Für die Bildung solcher Untergliederungen gilt:
a. Ihre Gründung, Auflösung und ihr Zusammenschluss mit anderen Arbeitsgruppen
und Einzelinitiativen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
b. Satzung und Geschäftsordnungen des Verbandes sind für sie verbindlich.
c. Zur Finanzierung ihrer Arbeit im Rahmen der Haushaltsplanung des
Verbandes können ihnen zweckgebundene Mittel zur Verwaltung in eigener
fachlicher Verantwortung zugewiesen werden.
§ 16 Kassierer / Kassenprüfer (Revisionsorgan)
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassierer und
einen Kassenprüfer.
2. Der Kassierer kann Mitglied des Vorstands sein, der Kassenprüfer darf kein Mitglied
des Vorstandes sein.
3. Der Vorstand kann einen externen Steuerberater für die Buchführung beauftragen.
Die Position des Kassierer muss von einem Mitglied besetzt sein; die Position des
Kassenprüfers kann in Absprache mit dem Vorstand auch von einem exteren
Steuerberater besetzt werden.
4. Der Kassenprüfer ist verpflichtet, die Finanzen des Vereins regelmäßig und sorgfältig
zu prüfen. Es muss sicherstellen, dass die Buchführung korrekt ist und keine
Unregelmäßigkeiten vorliegen.
5. Nach der Prüfung müssen Kassierer und Kassenprüfer der Mitgliederversammlung
Bericht erstatten und eventuelle Unstimmigkeiten oder Risiken aufzeigen.
6. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung
1. Der Vorstand hat den Jahresabschluss des Verbands unverzüglich, spätestens
binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen.
2. Er wird durch den oder die von der Mitgliederversammlung gewählten
Rechnungsprüfer geprüft und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur
Feststellung vorgelegt.
§18 Auflösung des Verbands
1. Die Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Über die Auflösung des Verbands beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3
Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung des
Verbands beschlossen werden soll, ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist diese
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine
zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung zur
neuen Mitgliederversammlung hierauf hingewiesen worden ist.
3. Sofern die letzte Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird der
Vorsitzende des Vorstandes mit Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses
alleinvertretungsberechtigter Liquidator.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und
anderen Ländern und/oder für die Förderung von Bildung, Wissenschaft und/oder
Forschung.
5. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Verbands kein Anrecht auf das
Verbandsvermögen.
6. Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Verbands an eine von der letzten Mitgliederversammlung zu
bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
mittelständischen Wirtschaft.
§ 19 Besondere Bestimmungen
1. Der Vorstand kann die Satzung ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung ändern,
wenn und soweit das Registergericht oder andere Behörden Auflagen machen und
/oder Änderungen verlangen.
2. Die Änderungen sind der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Soweit in dieser Satzung keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
2. Die ursprüngliche Satzung wurde errichtet in der Gründungsversammlung vom
07. Juni 2019 – und geändert in der Mitgliederversammlung vom 05.09.2024.
3. Diese Satzung wird nach der Mitgliederversammlung am 05.09.2024 erst mit der Eintragung in das Verbandsregister in Kraft treten (in Vorbereitung).