Der Verband Deutscher Hidden Champions e.V. versteht sich als Interessenverband und Mitgliedervereinigung mittelständischer Unternehmen weltweit, die Hidden Champions sind oder zu Hidden Champions werden wollen.
Als Katalysator bietet der VDHC e.V. Unterstützung, insbesondere Vermittlung von hilfreichen Kontakten bei der Internationalisierung von KMU und Durchführung von tehmenbezogenen Veranstaltungen. Er übernimmt die Interessenvertretung von KMU im Prozess der Globalisierung.
Initiator und Gründungsmitglied des VDHC e.V. ist Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hermann Simon (Website), einer der einflussreichsten Managementdenker im deutschsprachigen Raum sowie Begründer der Hidden-Champions-Theorie.
Der Verband Deutscher Hidden Champions veranstaltet zu ausgesuchten Themen prominent besetzte Diskussionspanel mit Experten aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft. Eingeladen wird entsprechendes Fachpublikum, sodass ein intensiver, zielgruppenorientierter Austausch zwischen den Teilnehmern entsteht.
Die VDHC-Diskussionspanel werden gemeinsan mit internationalen Partnern aus Medien, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik veranstaltet.
VDHC Mitglieder können bei diesem Veranstaltungsformat sich und Ihr Unternehmen Themen-entsprechend und Zielgruppen-genau vorstellen.
Der VDHC lädt seine Mitglieder regelmäßig zu hochkarätig besetzten, zielgruppenspezifischen Kongressen und Roundups ein.
Für 2023 sind u.a. geplant:
Diese Veranstaltungen werden von wichtigen Vertretern aus Wirtschaft und Politik besucht. International bekannte Redner und die Möglichkeit, sich direkt mit Unternehmern, Hidden Champions (und solchen, die es werden wollen), Entscheidern etc. aus aller Welt zu vernetzen, machen diese Veranstaltungen zu echten Highlights.
Gemeinsam mit Prof. Dr. Hermann Simon, durchgeführt als Kooperationsveranstaltung vom VDHC mit lokalen Partnern, treffen Sie Hidden Champions in verschiedenen Ländern und Städten in Europa, Asien und Afrika zum intensiven gegenseitigen Austausch. Bei diesen Reisen haben Sie exklusiv die Möglichkeit, Ihr Unternehmen potenziellen Partnern sowie Entscheidern aus Wirtschaft und Politik vor Ort in zielgerichteten Matchmakings vorzustellen.
Mitglieder des VDHC profitieren von Online- und Hybrid-Veranstaltungen
01 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Hidden Champions“.
Er ist im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist in Düsseldorf.
02 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
03 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Wissenschaft und Forschung sowie der Völkerverständigung zwischen Deutschland und anderen Ländern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
04 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
05 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
06 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
07 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
08 Beiträge
09 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein juristisches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11 Vorstand und Beirat
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand kann die Mitglieder des Beirates berufen. Der Beirat berät den Vorstand bei allen Aktivitäten und strategischen Entscheidungen. Der Beirat hat eine vorwiegend beratende Funktion, außer den in § 13 und 14 genannten Funktionen. Sitzungen des Beirates werden durch den Vorstand einberufen.
12 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n oder mehrere Rechnungsprüfer/in.
Diese/r darf /dürfen nicht Mitglied(er) des Vorstands sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
13 Untergliederungen, Beauftragte
Der Verein kann Untergliederungen (Fachgruppen, Regionen etc.) errichten, deren Vorsitzenden berufen sowie Beauftragte (Fachsprecher, Regionalvorsitzende, Botschafter etc.) ernennen. Die Bestimmungen hierüber erlässt der Vorstand. Die Vorsitzenden der Untergliederungen und die Beauftragten berichten dem Vorstand und dem Beirat.
14 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung
Der Vorstand hat den Jahresabschluss des Vereins unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen. Er wird durch den oder die von der
Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft und dem Beirat zur Genehmigung sowie der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Feststellung vorgelegt.
15 Auflösung der Vereinigung, Anfallberechtigung
Düsseldorf, den 07.06.2019