德国隐形冠军协会以会员为中心,尤其是隐形冠军企业或有志成为隐形冠军的中小企业。
VDHC为中小企业的国际化发展提供富有价值的支持和完善的服务,我协会可代表全球化发展过程中的中小企业进行业务接洽。
德国隐形冠军协会名誉会长赫尔曼·西蒙教授(Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hermann Simon,网站),是德语区最具影响力的管理学和商业大师之一,也是“隐形冠军”理论的发明人。
德国隐形冠军协会为会员提供以下服务:
德国隐形冠军协会会举办针对性主题交流会,邀请行业专家,如经济,政治和学术界大师来提供多方面经济发展交流。受邀适合的专业精英,企业家,以便达到有效,针对性高的交流体验。
德国隐形冠军交流会的合作伙伴中包含欧洲新媒体集团,中国同济大学,中国投资促进局(CIIPA Germany)以及其它德国和全球协会。
作为VDHC会员能在交流会中针对交流主题向目标群体介绍自己的公司和项目。
VDHC经常会邀请会员参加顶级专家代表大会。
2021年计划:
此类活动将有重要的经济和政治代表参加。有机会直接认识国际著名代表,企业,隐形冠军企业(和即将成为隐形冠军的企业)。通过活动能拥有国际化的人脉关系是此类活动的高光点。
与赫尔曼 西蒙教授一起,作为合作项目,VDHC和德国CIIPA组织来自不同省市的隐形冠军公司去中国企业进行深度企业交流。通过这类商业旅行贵公司能有机会认识当地的潜在合作商以及经济界和政治界的重要人物,从而针对性对接自己公司。
VDHC会员能得益于通过线上,线下混合模式的活动
01 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Hidden Champions“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz “e.V.”
Der Sitz des Vereins ist in Düsseldorf.
02 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
03 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Wissenschaft und Forschung sowie der Völkerverständigung zwischen Deutschland und anderen Ländern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
04 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
05 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
06 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
07 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
08 Beiträge
09 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein juristisches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11 Vorstand und Beirat
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand kann die Mitglieder des Beirates berufen. Der Beirat berät den Vorstand bei allen Aktivitäten und strategischen Entscheidungen. Der Beirat hat eine vorwiegend beratende Funktion, außer den in § 13 und 14 genannten Funktionen. Sitzungen des Beirates werden durch den Vorstand einberufen.
12 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n oder mehrere Rechnungsprüfer/in.
Diese/r darf /dürfen nicht Mitglied(er) des Vorstands sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
13 Untergliederungen, Beauftragte
Der Verein kann Untergliederungen (Fachgruppen, Regionen etc.) errichten, deren Vorsitzenden berufen sowie Beauftragte (Fachsprecher, Regionalvorsitzende, Botschafter etc.) ernennen. Die Bestimmungen hierüber erlässt der Vorstand. Die Vorsitzenden der Untergliederungen und die Beauftragten berichten dem Vorstand und dem Beirat.
14 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung
Der Vorstand hat den Jahresabschluss des Vereins unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen. Er wird durch den oder die von der
Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft und dem Beirat zur Genehmigung sowie der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Feststellung vorgelegt.
15 Auflösung der Vereinigung, Anfallberechtigung
Düsseldorf, den 07.06.2019