您的协会 - 您的人脉- 您的成功

VDHC
德国隐形冠军协会

我们的任务
让企业变得更强

国际交流
明智策略
长久成功

德国隐形冠军协会以会员为中心,尤其是隐形冠军企业或有志成为隐形冠军的中小企业。

德国隐形冠军协会为中小企业的国际化发展提供富有价值的支持和完善的服务,我协会可代表全球化发展过程中的中小企业进行业务接洽。

德国隐形冠军协会名誉会长赫尔曼·西蒙教授(Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hermann Simon,网站),是德语区最具影响力的管理学和商业大师之一,也是“隐形冠军”理论的发明人。

德国隐形冠军协会为会员提供以下服务:

  • 提供专业信息,助力中小企业的全球化发展
  • 网络研讨会/与特定领域专家的在线讲座
  • 安排国际商务旅行、政府代表团考察及公司访问
  • 德国和国际战略合作伙伴:Simon-Kucher&Partner GmbH;中国国际投资促进中心(德国);中国赫尔曼·西蒙商学院等
  • 中型企业的高管人员通过协会获得有针对性的职场培训、专业管理知识、商业人脉,特别是对于中型企业发展至关重要的专项知识领域 例如创新、数字化、公司管理
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协会 简介

核心特点
  • 德国隐形冠军协会的目的是促进德国与其他国家之间的教育、科研和增进双方的国际理解
  • 以会员为中心,特别是隐形冠军或有志成为隐形冠军的中小企业
  • 全球化过程中中小企业的代表
  • 世界大局观与跨文化能力
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目标
  • 传播知识 协助企业实施“隐形冠军”发展战略
  • 在中小企业目标群体中普及赫尔曼·西蒙教授的隐形冠军理论
  • 在遵守公平与平等原则的前提下,同时加强企业全球化进程
  • 在全球与伙伴平等地在经济、政治和社会活动等各方面互惠互利
  • 支持中小型企业在国际市场上(以中国和非洲为重点)成功开展业务

服务

国际交流会

德国隐形冠军协会会定期举办针对性主题交流会,邀请行业专家,如经济,政治和学术届大拿来提供多方面经济发展交流。参加交流会的专业精英、企业家,能从中获得有效,针对性高的交流体验。 

德国隐形冠军交流会的合作伙伴中包含欧洲新媒体集团,中国同济大学,中国投资促进局(CIIPA Germany)以及其它德国和全球协会。

作为德国隐形冠军协会会员能在交流会中针对交流主题向目标群体介绍自己的公司和项目。

专家代表大会

德国隐形冠军协会定期邀请会员参加顶级专家代表大会。

2024年计划:

  • 德国隐形冠军代表大会
  • 中德汽车代表大会
  • 德国健康行业代表周会
  • 和其他计划

此类活动将有重要的经济和政治代表参加。有机会直接认识国际著名代表,企业,隐形冠军企业(和即将成为隐形冠军的企业)。通过活动能建立国际化的人脉关系是此类活动的优势 

隐形冠军企业主题商务旅行

与赫尔曼·西蒙教授一起,作为合作项目,德国隐形冠军协会和德国CIIPA组织来自不同省市的隐形冠军企业去中国企业进行深度企业交流。通过这类商业旅行会员公司能有机会认识当地的潜在合作商以及经济界和政治界的重要人物,从而有针对性地寻找符合自己企业发展的资源。 

商业网络研讨会

德国隐形冠军协会会员能从线上,线下混合模式的活动中 

  • 能和来自不同行业的专家进行交流
  • 针对性主题(医药设备,人工智能,工业4.0,电子和建造技术,机械工业,公司管理,等)
协会的其他服务项目
  • 中小型企业高管的培训项目专业知识,人脉关系等。主要针对德国中小心企业关心的主题项目,如创新,数字化和企业管理
  • 提供专业咨询(通过全球中小型企业)
  • 帮助建立国际中小型企业的关系连接
  • 商务及公务代表团的进修培训计划(包含企业访问 
  • 以优惠价格访问Springer(德国最大出版商)的专业知识数据库 
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创始人

隐藏冠军理论创始人

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名誉会长

赫尔曼·西蒙

1985年赫尔曼·西蒙教授(Hermann Simon)创立了咨询公司Simon-Kucher&Partners。从1995年至2009年,他担任管理委员会主席。自2009年以来,他一直担任Simon-Kucher的董事长,并在70岁那年成为“荣誉主席”。
创始人

我们为您服务

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理事长

迪特·伯宁

经过短暂的重病,迪特尔-伯宁(Dieter Böning)于 2024 年 1 月初不幸去世。
迪特·伯宁(Dieter Böning)是多家中小型企业的常务董事,例如MORIS Deutschland GmbH、中国赫尔曼·西蒙商学院公司、Konsens Institut GmbH。 多年来,他一直在多个与中国相关协会担任重要角色。
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副理事长

迪特·贝斯特

迪特·贝斯特(Dieter Beste)为技术和科学交流方面的问题提供商业咨询,并他的媒体公司MEDIAKONZEPT出版有关技术和科学领域的出版物。
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副理事长 - 首席执行官

乔治·图尔克

乔治·图尔克(Georg Türk)是德国隐形冠军协会以及杜塞尔多夫中德友好协会经济促进组的创始成员。作为销售和市场营销专家,他是德康公司的首席执行官。同时他还是一名国际业务发展以及B2B / B2C销售营销和新媒体传播方面的专家。
国际专家

专家 委员会

通过专家委员会的协助,德国隐形冠军协会为协会及其会员储备了强大的专家保障及专业知识资源 我们的专家在各自的专业领域为您提供专业的咨询、知识和建议。

如果您有任何问题需要咨询,请将问题发送至:

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Dr. Christian Lindfeld

克里斯蒂安-林德菲尔德博士是一位对非洲大陆非常熟悉的企业家、投资人和管理顾问。他在德国初创企业协会主要负责关于非洲网络问题的答疑,并且他也是非洲德国商业协会的成员。
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Cho Yoonsung

Cho Yoonsung博士于2018年根据赫尔曼-西蒙教授的管理理念创立了HCMI(Hidden Champions Management Institute)。他还在韩国安山市政府担任专家,负责新增长战略部门的投资促进工作。
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Danica Purg

丹妮卡-普尔格教授是斯洛文尼亚IEDC-Bled管理学院和CEEMAN(国际动态社会管理发展协会)的主席。自2021年1月起,她还兼任了崛起经济体管理发展协会联盟的主席。
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Prof. Dr. Savas Tümis

Dr.-Ing. Savas Tümis教授自2019年以来一直是西贡全脑战略有限公司的老板,同时也在越南德国大学讲学,主讲关于 "领导力 "和 "企业家精神"的课程。并以德国隐形冠军企业多年总经理的身份,担任上海同济大学中德学院吉特迈专业负责人。
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Prof. Dr. Engelbert Westkämper

韦斯特坎普教授博士参与了航空和电气行业新生产概念的实施,并担任布伦瑞克大学和斯图加特大学以及弗劳恩霍夫研究所 IPA 生产工程研究所的负责人。
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Rüdiger Goll

吕迪格-高尔是位于杜塞尔多夫的独立咨询公司Industrie Consult International M&A GmbH的创始人和管理合伙人,也是国际euroMerger Group(一个由著名咨询公司组成的全球网络)的共同创始人。
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WANG Yaozhen

王耀箴律师是德国外籍律师,也是杜塞尔多夫律师协会会员,他担任京师德国律师事务所主任以及北京京师律师事务所德国事务部主任。王律师不仅仅为在德国投资兴业的中国企业提供德国本地法律服务,同时也为德国企业在中国发展,设立子公司或合资公司提供中国法律协助。王耀箴先生自2017年起还兼任德国杜塞尔多夫德中友好协会常务副主席职务。
点击左侧图标下载本协会章程(仅德语版)。
(点击看全文)

01 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Hidden Champions“.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz “e.V.”

Der Sitz des Vereins ist in Düsseldorf.

02 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

03 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Wissenschaft und Forschung sowie der Völkerverständigung zwischen Deutschland und anderen Ländern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Durchführung wissenschaftlicher, auch gesellschaftlicher Veranstaltungen, die dem  Informationsaustausch über die Wirtschaft, die Geschichte und die Kultur Deutschlands und  anderer Länder dienen;
  • die Ermöglichung des Informations- und Erfahrungsaustausches;
  • die Sammlung von Informationsmaterial sowie die Herausgabe von Veröffentlichungen;
  • den Aufbau, die Vertiefung und die Pflege der Beziehungen zu anderen Ländern;
  • die Förderung der Bildung durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
  • die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und akademischen Zusammenarbeit.

04 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

05 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

06 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

07 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

08 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Für natürliche und juristische Personen werden unterschiedliche Beiträge festgelegt.
  4. Alle Mitglieder (persönliche und juristische Mitglieder; juristische Mitglieder im In- oder Ausland) sind beitragspflichtig – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.
  5. Für juristische Personen mit Sitz im Inland und im Ausland werden unterschiedliche Beiträge festgelegt.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.
  7. Der Vorstand kann Beiträge und Umlagen stunden.
  8. In den Untergliederungen des Vereins werden keine weiteren Beiträge erhoben.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Höhe von eventuellen Umlagen.
  10. Eine Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ist bei 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen gegeben.

09 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein juristisches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

11 Vorstand und Beirat

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Vorstand kann die Mitglieder des Beirates berufen. Der Beirat berät den Vorstand bei allen Aktivitäten und strategischen Entscheidungen. Der Beirat hat eine vorwiegend beratende Funktion, außer den in § 13 und 14 genannten Funktionen. Sitzungen des Beirates werden durch den Vorstand einberufen.

12 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n oder mehrere Rechnungsprüfer/in.

Diese/r darf /dürfen nicht Mitglied(er) des Vorstands sein.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

13 Untergliederungen, Beauftragte

Der Verein kann Untergliederungen (Fachgruppen, Regionen etc.) errichten, deren Vorsitzenden berufen sowie Beauftragte (Fachsprecher, Regionalvorsitzende, Botschafter etc.) ernennen. Die Bestimmungen hierüber erlässt der Vorstand. Die Vorsitzenden der Untergliederungen und die Beauftragten berichten dem Vorstand und dem Beirat.

14 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

Der Vorstand hat den Jahresabschluss des Vereins unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen. Er wird durch den oder die von der

Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft und dem Beirat zur Genehmigung sowie der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Feststellung vorgelegt.

15 Auflösung der Vereinigung, Anfallberechtigung

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit der in S 8 Abs. 10 festgelegten Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung zur neuen Mitgliederversammlung hierauf hingewiesen worden ist.
  2. Sofern die letzte Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird der Vorsitzende des Vorstandes mit Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses alleinvertretungsberechtigter Liquidator.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und anderen Ländern und/oder für die Förderung von Bildung, Wissenschaft und/oder Forschung.
  4. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Düsseldorf, den 07.06.2019